Satzung

Satzung

Satzung des Handball Fördervereins Vorsfelde e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Handball Förderverein Vorsfelde e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vorsfelde.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Handballsports, insbesondere die Förderung des Nachwuchshandballs in Vorsfelde.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen,
- die finanzielle Unterstützung von Trainings- und Wettkampfeinrichtungen,
- die Förderung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Spieler und Trainer,
- die Unterstützung bei der Beschaffung von Sportmaterialien.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Beiträge und Finanzierung

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden, Sponsoring, öffentliche Zuschüsse und andere Einnahmen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handballsports zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.